Beratungs- Betreuungs- und Pflegedienstleistungen

 

Pflegebedürftig - was nun?

Nicht „nur“ das Alter führt zur Pflegebedürftigkeit, auch schwere Krankheiten oder ein Unfall kann uns zum „Pflegefall“ werden lassen.

 

Pflegebedürftigkeit bedeutet im Sinne des Sozialgesetzbuches /SGB XI, dass der Betroffene auf „Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs   Monate“ der Pflege „bedarf“.

 

Die Pflegebedürftigkeit ist genau definiert und wird nach dem Zeitaufwand, der für den zu Pflegenden erbracht wird, in Pflegestufen eingruppiert.

 

Anspruch auf Pflegeleistungen hat derjenige, bei dem eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt   wurde, eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der Pflegeversicherung vorweisen kann und einen Antrag auf Leistungen bei seiner   Pflegekasse gestellt hat. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt.

 

Ist das Einkommen zu niedrig oder liegt die Vorversicherungszeit unter fünf Jahren, kann beim Sozialamt ein entsprechender Antrag gestellt   werden.

 

 

 

Pflegestufen

Die Pflegeversicherung ist eine Art „Teilkasko“ für den Pflegebedürftigen. Die Leistungen, die den jeweiligen Pflegestufen zugeordnet sind, können den Aufwand, den Pflegebedürftige und deren Angehörige für die Pflege und Betreuung aufbringen müssen, oft nicht vollständig abdecken. Die Pflegekasse bietet aber zusätzliche Leistungen für Pflege und Betreuung an, die nach Antragstellung in Anspruch genommen werden können.

Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftigkeit

  Gesamtpflegezeit ab 90 Minuten pro Tag, wobei mindestens 46 Minuten für die Grundpflege erbracht werden müssen 

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftig

  Gesamtpflegezeit ab 3 Stunden pro Tag, davon 2 Stunden für die Grundpflege

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftig

  Gesamtpflegezeit ab 5 Stunden pro Tag, davon 4 Stunden für die Grundpflege

 

 

Was bedeutet Grundpflege?

Zur Grundpflege gehören die Bereiche

->Körperpflege   ->Ernährung und   ->Mobilität.

  Es sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende  „Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“.

     

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss ein Pflegebedarf bei der Grundpflege  regelmäßig wiederkehrend sein und je nach Pflegestufe ein- bis   mehrmals täglich bei mindestens zwei oder mehreren Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen bestehen.

 

Es werden nur die Pflegezeiten angerechnet, die auch tatsächlich für die einzelnen Verrichtungen erbracht werden. Die Anwesenheit einer   Pflegeperson über eine gewisse Zeit oder ganztags wird nicht den Pflegezeiten zugeordnet.

 

 

Für die hauswirtschaftliche Versorgung gelten gleiche Regelungen.

 

 

 

Das Antragsverfahren

Das Antragsformular kann schriftlich oder per Telefon bei der Pflegekasse bestellt werden. Nach dem Ausfüllen geht der Antrag unterschrieben an   die Pflegekasse zurück.

 

Dabei gilt: Der Tag der Antragstellung ist der Tag des Anspruches auf Leistungen, deshalb unbedingt den Tag der Antragstellung vermerken   lassen.

 

Beim Ausfüllen des Antrages kann Ihnen ein Pflegedienst Ihres Vertrauens, Senioreneinrichtungen, ggf. Betreuer oder Ihre Krankenkasse, die zur   Beratung verpflichtet ist, behilflich sein.

 

Die Begutachtung durch den MDK, bei der die Pflegebedürftigkeit geprüft  wird, findet in häuslicher Umgebung statt. Der Besuch wird Ihnen vom   MDK angekündigt und kann bis zu 6 Wochen nach Antragstellung stattfinden.

 

Die Begutachtung / die Entscheidung des MDK

Noch vor der Begutachtung sollten Sie ein Pflegetagebuch anlegen und dies zusammen mit allen medizinischen Unterlagen am   Begutachtungstermin   bereithalten.

 

Am Tag der Begutachtung ist die Anwesenheit einer mit der Pflege beauftragten oder einer vertrauten Person zu empfehlen. Sprechen Sie auch   mit Ihrem Pflegedienst.

 

Nach Entscheidung des MDK erhalten Sie einen Bescheid durch die Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit und die Einstufung oder das Ablehnen   einer Pflegestufe.

 

Gegen einen Bescheid muss innerhalb von 4 Wochen Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden.

 

Leistungen aus der Pflegeversicherung

Sobald die Pflegestufe von der Pflegekasse festgelegt ist, können Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Die gezahlten Leistungen richten sich nach der Art der Pflege und Versorgung. Dabei wird unterschieden zwischen der Pflege in einem Heim – der vollstationären Pflege und der Pflege im häuslichen Umfeld – der sogenannten häuslichen Pflege. Bei der häuslichen Pflege können sowohl Geld- als auch Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Kombiniert man beide Leistungen, so sprechen wir von Kombinationsleistungen.

Geldleistung

d.h. ein Angehöriger oder eine nicht berufsmäßige Pflegekraft übernimmt die Pflege

Sachleistung

d.h. die Pflege wird von einem Pflegedienst übernommen

Pflegestufe I

215,00 €

420 ,00 €

Pflegestufe II

420 ,00 €

980 ,00 €

Pflegestufe III

675 ,00 €

1470 ,00 €

Härtefall der Stufe III

1918,00 €

 

Pflege im Wandel der Zeit

Das heißt, die häusliche Pflege steht vor der stationären Pflege. Um eine Pflege zu Hause so lange wie möglich zu gewährleisten, stehen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sowie Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung zur Verfügung.


Jeder Pflegebedürftige, bei dem eine Pflegebedürftigkeit mit der Einstufung in eine Pflegestufe festgestellt wurde, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten zusätzlich zu seinen anderen Leistungen.

 

Pflegehilfsmittel sind:

 

 

Hilfen zur Erleichterung der Pflege wie z.B. Pflegebetten.

Hilfen zur selbstständigen Lebensführung, z.B. das Hausnotrufsystem

Hilfen zur Linderung von Beschwerden wie z.B. Lagerungsrollen

zum Verbrauch bestimmte  Pflegemittel wie Vorlagen, Windeln oder saugende Unterlagen etc.

(Bei diesen Verbrauchsmitteln zahlt die Pflegekasse aber maximal 31,00 € monatlich)

 

 

 

Wohnumfeldverbesserungen sind Umbaumaßnahmen oder Installationen, die die Pflege zu Hause erleichtern oder die selbstständige Lebensführung

ermöglichen oder verbessern. Die max. Leistung der Pflegekasse beträgt 2557,00€. Umbaumaßnahmen erfordern der Genehmigung durch die Pflegekasse nach Vorlage eines Kostenvoranschlags.

 

Pflege und Betreuung

Die häusliche Pflege, die von Angehörigen oder durch nicht berufsmäßig tätige Pflegekräfte oder einem Pflegedienst durchgeführt wird

 

Die Kurzzeitpflege, eine vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung zur Überbrückung von Zeiten, in der weder eine häusliche   noch teilstationäre Pflege möglich ist. Die Dauer beträgt maximal 4 Wochen und die Pflegekasse gewährt maximal 1432,00 € im Kalenderjahr.

 

Die Ersatz- bzw. Verhinderungspflege wird von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert   ist und entspricht in der Dauer und der Leistung der Kurzzeitpflege.

 

Die Tages- oder Nachtpflege ist die Pflege und Betreuung tagsüber oder nachts in einer teilstationären Einrichtung, die restliche Zeit der Pflege   und Betreuung erfolgt zu Hause.

 

Betreuungsleistungen bei erheblichen Betreuungsbedarf, insbesondere für Pflegebedürftige mit Demenz, einer geistigen Behinderung oder   schweren psychischen Erkrankungen. Die Pflegekasse übernimmt hier zusätzliche Betreuungsleistungen, max. 460,00 € im Jahr. Diese Betreuung   muss von qualitätsgesicherten Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden, d.h. anerkannte ambulante, teilstationäre und vollstationäre   Einrichtungen.

 

Die vollstationäre Pflege in einem Heim wird von der Pflegekasse finanziert, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich   ist.

 

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Die Leistungen der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege sind Sachleistungen und werden direkt mit der Pflegeeinrichtung abgerechnet.


Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim, die sogenannten „Hotelkosten“ muss vom Pflegebedürftigen übernommen werden. Ist das dem Pflegebedürftigen nicht möglich, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Die Heimkosten richten sich nach der jeweiligen Einrichtung und werden im Heimvertrag festgelegt.

Pflegestufen

 

Leistungen der Pflegekasse

 

Pflegestufe I

1032,- €

Pflegestufe II

1279,- €

Pflegestufe III

1470,- €

Härtefall der Stufe III

1750,- €

 

E-mail: anneM@gmx.info