Pflegebedürftig - was nun?
• Nicht „nur“ das Alter führt zur Pflegebedürftigkeit, auch schwere Krankheiten oder ein Unfall kann uns zum „Pflegefall“ werden lassen.
• Pflegebedürftigkeit bedeutet im Sinne des Sozialgesetzbuches /SGB XI, dass der Betroffene auf „Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate“ der Pflege „bedarf“.
• Die Pflegebedürftigkeit ist genau definiert und wird nach dem Zeitaufwand, der für den zu Pflegenden erbracht wird, in Pflegestufen eingruppiert.
• Anspruch auf Pflegeleistungen hat derjenige, bei dem eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt wurde, eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der Pflegeversicherung vorweisen kann und einen Antrag auf Leistungen bei seiner Pflegekasse gestellt hat. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt.
Pflegestufen
Die Pflegeversicherung ist eine Art „Teilkasko“ für den Pflegebedürftigen. Die Leistungen, die den jeweiligen Pflegestufen zugeordnet sind, können den Aufwand, den Pflegebedürftige und deren Angehörige für die Pflege und Betreuung aufbringen müssen, oft nicht vollständig abdecken. Die Pflegekasse bietet aber zusätzliche Leistungen für Pflege und Betreuung an, die nach Antragstellung in Anspruch genommen werden können.
Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftig
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftig
Was bedeutet Grundpflege?
->Körperpflege ->Ernährung und ->Mobilität.
Es sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende „Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“.
• Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss ein Pflegebedarf bei der Grundpflege regelmäßig wiederkehrend sein und je nach Pflegestufe ein- bis mehrmals täglich bei mindestens zwei oder mehreren Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen bestehen.
• Es werden nur die Pflegezeiten angerechnet, die auch tatsächlich für die einzelnen Verrichtungen erbracht werden. Die Anwesenheit einer Pflegeperson über eine gewisse Zeit oder ganztags wird nicht den Pflegezeiten zugeordnet.
Das Antragsverfahren
• Das Antragsformular kann schriftlich oder per Telefon bei der Pflegekasse bestellt werden. Nach dem Ausfüllen geht der Antrag unterschrieben an die Pflegekasse zurück.
• Dabei gilt: Der Tag der Antragstellung ist der Tag des Anspruches auf Leistungen, deshalb unbedingt den Tag der Antragstellung vermerken lassen.
• Beim Ausfüllen des Antrages kann Ihnen ein Pflegedienst Ihres Vertrauens, Senioreneinrichtungen, ggf. Betreuer oder Ihre Krankenkasse, die zur Beratung verpflichtet ist, behilflich sein.
Die Begutachtung / die Entscheidung des MDK
• Noch vor der Begutachtung sollten Sie ein Pflegetagebuch anlegen und dies zusammen mit allen medizinischen Unterlagen am Begutachtungstermin bereithalten.
• Am Tag der Begutachtung ist die Anwesenheit einer mit der Pflege beauftragten oder einer vertrauten Person zu empfehlen. Sprechen Sie auch mit Ihrem Pflegedienst.
• Nach Entscheidung des MDK erhalten Sie einen Bescheid durch die Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit und die Einstufung oder das Ablehnen einer Pflegestufe.
Leistungen aus der Pflegeversicherung
Sobald die Pflegestufe von der Pflegekasse festgelegt ist, können Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Die gezahlten Leistungen richten sich nach der Art der Pflege und Versorgung. Dabei wird unterschieden zwischen der Pflege in einem Heim – der vollstationären Pflege und der Pflege im häuslichen Umfeld – der sogenannten häuslichen Pflege. Bei der häuslichen Pflege können sowohl Geld- als auch Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Kombiniert man beide Leistungen, so sprechen wir von Kombinationsleistungen.
Geldleistungd.h. ein Angehöriger oder eine nicht berufsmäßige Pflegekraft übernimmt die Pflege |
Sachleistungd.h. die Pflege wird von einem Pflegedienst übernommen |
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Pflegestufe I |
215,00 € |
420 ,00 € |
Pflegestufe II |
420 ,00 € |
980 ,00 € |
Pflegestufe III |
675 ,00 € |
1470 ,00 € |
Härtefall der Stufe III |
1918,00 € |
Pflege im Wandel der Zeit
Das heißt, die häusliche Pflege steht vor der stationären Pflege. Um eine Pflege zu Hause so lange wie möglich zu gewährleisten, stehen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sowie Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung zur Verfügung.
Jeder Pflegebedürftige, bei dem eine Pflegebedürftigkeit mit der Einstufung in eine Pflegestufe festgestellt wurde, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten zusätzlich zu seinen anderen Leistungen.
Pflegehilfsmittel sind:
• Hilfen zur Erleichterung der Pflege wie z.B. Pflegebetten. • Hilfen zur selbstständigen Lebensführung, z.B. das Hausnotrufsystem • Hilfen zur Linderung von Beschwerden wie z.B. Lagerungsrollen • zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel wie Vorlagen, Windeln oder saugende Unterlagen etc. (Bei diesen Verbrauchsmitteln zahlt die Pflegekasse aber maximal 31,00 € monatlich) |
Wohnumfeldverbesserungen sind Umbaumaßnahmen oder Installationen, die die Pflege zu Hause erleichtern oder die selbstständige Lebensführung
ermöglichen oder verbessern. Die max. Leistung der Pflegekasse beträgt 2557,00€. Umbaumaßnahmen erfordern der Genehmigung durch die Pflegekasse nach Vorlage eines Kostenvoranschlags.
Pflege und Betreuung
• Die häusliche Pflege, die von Angehörigen oder durch nicht berufsmäßig tätige Pflegekräfte oder einem Pflegedienst durchgeführt wird
• Die Kurzzeitpflege, eine vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung zur Überbrückung von Zeiten, in der weder eine häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Die Dauer beträgt maximal 4 Wochen und die Pflegekasse gewährt maximal 1432,00 € im Kalenderjahr.
• Die Ersatz- bzw. Verhinderungspflege wird von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist und entspricht in der Dauer und der Leistung der Kurzzeitpflege.
• Die Tages- oder Nachtpflege ist die Pflege und Betreuung tagsüber oder nachts in einer teilstationären Einrichtung, die restliche Zeit der Pflege und Betreuung erfolgt zu Hause.
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Die Leistungen der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege sind Sachleistungen und werden direkt mit der Pflegeeinrichtung abgerechnet.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim, die sogenannten „Hotelkosten“ muss vom Pflegebedürftigen übernommen werden. Ist das dem Pflegebedürftigen nicht möglich, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Die Heimkosten richten sich nach der jeweiligen Einrichtung und werden im Heimvertrag festgelegt.
Pflegestufen |
Leistungen der Pflegekasse
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Pflegestufe I |
1032,- € |
Pflegestufe II |
1279,- € |
Pflegestufe III |
1470,- € |
Härtefall der Stufe III |
1750,- € |
E-mail: anneM@gmx.info
